[ Auszug: (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die
Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem
Eigentümer, dass er das Pfan ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]