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BGB § 1255 Aufhebung des Pfandrechts

BGB § 1255 Aufhebung des Pfandrechts

[ Auszug: (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfan ... ]